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Beschlossen in der Hauptversammlung am 31.01.1971
Stand: 27.02.2005
Artikel 17 geändert mit Beschluss vom 27.01.1985 mit Wirkung vom 27.01.1985
Artikel 2a geändert mit Beschluss vom 12.02.1989 mit Wirkung vom 12.02.1989
Artikel 5a neu eingefügt mit Beschluss vom 12.02.1989 mit Wirkung vom 12.02.1989
Artikel 7 geändert mit Beschluss vom 27.02.2005 mit Wirkung vom 27.02.2005
Artikel 7a geändert mit Beschluss vom 27.02.2005 mit Wirkung vom 27.02.2005
Artikel 13 geändert mit Beschluss vom 27.02.2005 mit Wirkung vom 27.02.2005
Artikel 17 geändert mit Beschluss vom 27.02.2005 mit Wirkung vom 27.02.2005
Artikel 1
Zweck des Vereins ist die Förderung der sittlichen Gesellschaft und des Gemeinsinnes, Förderung gutnachbarschaftlicher Beziehungen und Hebung einer alljährlichen Kirchweih. Der Verein distanziert sich von allen politischen Bewegungen.
Artikel 2
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Artikel 3
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich durch ihren Beitritt verpflichten, an den regelmäßigen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Artikel 4
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag der Vorstandschaft durch die Hauptversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Für die Ernennung zum Ehrenmitglied des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Hauptversammlung erforderlich.
Artikel 5
Ordentliche Mitglieder können alle Nachbarn werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Ordentliches Mitglied kann auch werden, wer früher einmal in Schleyreuth wohnte. Mitglied kann jeder bleiben, wenn er aus Schleyreuth wegzieht.
Artikel 5a
Förderndes Mitglied kann werden, wer nicht nach Artikel 5 Mitglied werden kann. Über den Antrag auf Aufnahme im Verein entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Fördernde Mitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern in allen Rechten und Pflichten im Verein gleichgestellt.
Artikel 6
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des vom Verein festgesetzten Jahresbeitrages. Der Beitrag wird jährlich im Frühjahr für das laufende Kalenderjahr eingehoben.
Artikel 7
(1) Die Geschäfte des Vereins leitet die Vorstandschaft, die von der Hauptversammlung gewählt wird. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand besteht:
aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassier,
dem Schriftführer und
vier Ausschussmitgliedern
(über 30 Mitglieder fünf Ausschussmitglieder,
über 40 Mitglieder sechs Ausschussmitglieder).
(2) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Vorstandschaft kann ohne Anhörung der Ausschussmitglieder mit Mehrheit über besondere Probleme, welche unaufschiebbar und von besonderer Wichtigkeit sind, beschließen. Hierzu können einige Mitglieder beigezogen werden. Die dadurch geschaffene Entscheidungsfreiheit darf nur bis zur Höhe des Wertes von 150,00 Euro genutzt werden. Beschlüsse über Käufe und Verträge von mehr als diesem Betrag sind durch den Gesamtvorstand zu bestätigen.