Artikel 7a
(1) Die Wahlen der Vorstandschaft erfolgen geheim in schriftlicher Form.
(1a) Durch einstimmigen Beschluss kann die Wahl durch Handerheben (per Akklamation) durchgeführt werden. Ist eine Stimme gegen diese Wahlart, muss die Wahl entsprechend Absatz 1 erfolgen.
(2) Für die Wahlen ist ein Wahlausschuss bestehend aus drei anwesenden Mitgliedern von der bisherigen Vorstandschaft vorzuschlagen. Dieser ist von der Versammlung zu bestätigen.
(3) Alle Kandidaten werden von der Versammlung vorgeschlagen. Nur anwesende Mitglieder können Kandidaten werden. Der Wahlausschuss führt die Wahlhandlungen durch. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Bestandteil des Protokolls der jeweiligen Versammlung ist.
(3a) Reihenfolge der Wahlen:
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1. Vorsitzender
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2. Vorsitzender
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Kassier
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Schriftführer
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Ausschuss (siehe Absatz 4 und folgende)
(4) Die Ausschussmitglieder werden von der Versammlung vorgeschlagen. Die Kandidaten werden in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen in den Ausschuss gewählt. Artikel 7 Absatz 1 ist zu beachten (Anzahl der Ausschussmitglieder). Bei Stimmgleichheit für den letzten freien Platz im Ausschuss ist eine Stichwahl durchzuführen.
(4a) Für den Ausschuss werden mindestens zwei Ersatzmänner von der Versammlung vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt entsprechend Absatz 1 und Absatz 1a. Entsprechend der erhaltenen Stimmen wird die Reihenfolge festgelegt. Bei Stimmgleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Ersatzmänner sind keine Vorstandsmitglieder.
(4b) Für den Fall, das ein Ausschussmitglied aus dem Amt ausscheidet, rückt der Ersatzmann an erster Stelle für ihn in den Ausschuss. Er wird damit zum Vorstandsmitglied.
(5) Alle Gewählten (Vorstandschaft und Ausschuss) sind sofort nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses über die Annahme der Wahl zu befragen. Im Falle der Ablehnung einer Wahl ist unverzüglich die Wahl eines entsprechenden Ersatzes vorzunehmen
Artikel 8
Der 1. Vorsitzende hat die Leitung der Vereinsangelegenheiten und ist Vorsitzender bei den Versammlungen. Er hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. Im Verhinderungsfall ist der 2. Vorsitzende sein Stellvertreter.
Artikel 9
Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen Angelegenheiten des Vereins und führt das Mitgliederverzeichnis
Artikel 10
(1) Der Kassier führt unter persönlicher Verantwortung das Kassenwesen, sorgt für die richtige Einziehung der Beiträge und leistet für die laufenden Ausgaben Zahlung. Die außergewöhnlichen (einmaligen) Ausgaben müssen vorher durch den Vorsitzenden des Vereins zur Zahlung angewiesen werden.
(2) Auf Verlangen der Vorstandschaft hat der Kassier jederzeit Rechenschaft abzulegen.
Artikel 11
Die Kasse wird mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit geprüft. Das Ergebnis ist der Hauptversammlung bekannt zugeben. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt mit den Vorstandswahlen Artikel 7a Absatz 4 der Satzung gilt entsprechend. Die Amtsdauer erstreckt sich auf zwei Jahre. Wiederwahl ist nicht zulässig.